Fahreignung



Welche Einschränkungen können konkret zu einer unzureichenden Fahreignung führen?

Je nach Art und Schwere einer Hirnverletzung können unter anderem folgende Beeinträchtigungen die Fahreignung einschränken:
  • Körperliche Behinderungen wie Lähmungen der Extremitäten Epilepsie, im Deutschen auch Fallsucht oder Krampfleiden genannt
Im Rahmen einer Hirnverletzung kann es zu einer erhöhten Neigung zu epileptischen Anfällen kommen. Nach einem ersten epileptischen Anfall wird, je nach Ausmaß des Anfalls, eine Fahrpause von 3 bis zu 12 Monaten empfohlen. Für das Fahren eines LKW oder aber die Personenbeförderung muss eine Fahrpause von 2 Jahren eingehalten werden. Eine Fahrtauglichkeit besteht erst dann wieder, wenn Betroffene in diesen Fahrpausen anfallsfrei sind. Nicht nur die epileptischen Anfälle selbst müssen dabei berücksichtigt werden, sondern auch die möglichen Auswirkungen der Medikamente, die zur Therapie der Epilepsie eingesetzt werden. Diese können zum Beispiel zu Müdigkeit, Sehen von Doppelbildern oder aber Schwindel führen, was wiederum die Fahreignung negativ beeinflusst. Die genaue Dauer einer Fahrpause legt der behandelnde Neurologe fest.
  • Sehstörungen, Gesichtsfeldausfälle
Nach einer Hirnverletzung kann es zu unterschiedlichen Sehstörungen kommen. Neben der Sehschärfe kann beispielsweise die Kontrast- oder Blendungsempfindlichkeit gestört sein. Dies erschwert das Fahren bei Dämmerung oder Nacht. Besonders wenn Gesichtsfeldausfälle auftreten, muss die Fahreignung zusätzlich von einem Augenarzt mit beurteilt werden. Das Gesichtsfeld muss horizontal insgesamt 120 Sehwinkelgrade beinhalten, damit der visuelle Überblick gegeben ist und eine Fahreignung vorliegt. Zusätzlich muss das zentrale Gesichtsfeld 20 Sehwinkelgrade aufweisen. Das heißt bei zwar kleinen, aber zentralen Ausfällen ist die Fahreignung zu stark eingeschränkt. Spezialisierte Augenärzte, sogenannte Verkehrsophthalmologen erstellen Sehtestbescheinigungen und augenärztliche Gutachten für alle Führerscheinklassen nach der Fahreignungsverordnung.

Neuropsychologische Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel:

  • Aufmerksamkeitsstörungen:
    Nach einer Hirnverletzung kommt es sehr häufig zu Aufmerksamkeitsstörungen. Diese sind für viele Betroffene nicht so greifbar wie körperliche Beschwerden, haben aber genauso schwere Auswirkungen auf die Fahreignung. Störungen der Aufmerksamkeitsaktivierung, selektiven Aufmerksamkeit und vor allem der geteilten Aufmerksamkeit beeinträchtigen die Fahreignung (siehe Kapitel Aufmerksamkeit).
  •  Gedächtnisstörungen:
    Störungen des Gedächtnisses können auch die Fahreignung beeinträchtigen. Gerade Störungen des Kurzzeitgedächtnisses führen dazu, dass Wege vergessen werden. Auch bei Störungen des räumlichen Gedächtnisses kann es zu falscher Einschätzung von Abständen oder fehlender Orientierung vor allem in fremden Gegenden führen.  
  • Neglect:
    Bei einem voll ausgeprägtem visuellen Neglect liegt keine Fahreignung vor. Bei einem bestehenden Restneglect ist die Fahreignung kritisch. Hier sollte zur Abklärung eine Fahrverhaltensprobe durchgeführt werden. (für weitere Informationen siehe auch Kapitel Neglect)
  • Auch Persönlichkeitsveränderungen oder psychische Erkrankungen
    können sich negativ auf die Fahreignung auswirken. Bei psychischen Erkrankungen können ebenfalls neuropsychologische Beeinträchtigungen, wie Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen auftreten.
  • Medikamente, die zur Therapie von Auswirkungen von Hirnverletzungen eingesetzt werden, können beispielsweise die Reaktionsschnelligkeit und somit auch die Fahrtauglichkeit beeinflussen. Dies sollte unbedingt mit den behandelnden Ärzten besprochen werden.

 


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