Die anfallenden Kosten müssen vom Betroffenen selber getragen werden. Wenn diese Fahreignungsprüfung positiv ausfällt, darf man als Betroffener wieder fahren und ist rechtlich voll abgesichert. Im Zuge der Untersuchungen können aber auch Auflagen oder Beschränkungen erteilt werden, die in den Führerschein eingetragen werden. Also, wie bereits genannt, das behindertengerechte Umbauen des Fahrzeugs, oder aber das Tragen einer Brille. Auch ein Verbot bei Dämmerung oder Nacht zu fahren oder aber Geschwindigkeitsbegrenzungen können mögliche Auflagen sein. Fallen im Zuge dieser Untersuchungen erhebliche Defizite auf, die eine Fahreignung zu stark beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entziehen.
Ein weiterer Weg ist die nichtamtliche informelle, Abklärung der Fahreignung. Dieser Weg dient quasi dazu, „Beweise“ für die Fahreignung zu sammeln um somit die eigene Vorsorgepflicht zu erfüllen. Es empfiehlt sich mit dieser informellen Abklärung zu beginnen, um erste Hinweise über mögliche Beeinträchtigungen zu sammeln, ohne das es zu einem Entzug des Führerscheins kommen kann. Diese Art der Überprüfung bietet sich also quasi als Vorbereitung für eine amtliche Untersuchung an. Im Grunde genommen fängt diese Hinweissammlung an, sobald ein Betroffener nach der Akutphase der Hirnverletzung neurologisch oder neuropsychologisch untersucht wird. Eine Untersuchung der Fahreignung kann im Rahmen einer stationären oder ambulanten neuropsychologischen Behandlung durchgeführt werden. Weiterhin ist es möglich, die oben genannten Untersuchungen (Verkehrsmediziner, MPU, Fahrprobe) auch privat durchführen zu lassen. Solche Nachweise sind im Zweifelsfall besser als gar keine, sie ermöglichen den Nachweis, die eigene Vorsorgepflicht erfüllt zu haben. Wie bereits erwähnt, darf eine rechtsverbindliche Abklärung der Fahreignung aber in jedem Fall nur durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.