Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, kurz Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV). Ziel der Fahrerlaubnis ist es vor allem, die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Teilnehmer zu gewährleisten. In Deutschland besteht eine sogenannte „Vorsorgepflicht“. Dies bedeutet, dass jeder Betroffene nach einer Erkrankung verpflichtet ist, eigenverantwortlich zu überprüfen, ob er weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Auch nach einem Schlaganfall oder einer anderen Verletzung des Gehirns muss man sich selbst darum kümmern, ob man noch fahren kann. Ohne einen Nachweis, dass auch nach einer Hirnverletzung eine Fahreignung besteht, muss man mit versicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen (nach § 315c Strafgesetzbuch) und für anfallende Kosten, z.B. durch einen verursachten Unfall, selbst aufkommen.
Hier gilt der Grundsatz:
In der Regel erhält die Fahrerlaubnisbehörde keine Meldung darüber, dass man eine Gehirnverletzung erlitten hat. Betroffene können ihren Führerschein also erst einmal behalten. Trotzdem darf man nach der Akutphase nicht einfach wieder ein Kraftfahrzeug führen. Zuerst muss der Betroffene sich ausreichend erholen. Eine risikolose Teilnahme am Straßenverkehr ist dann nur gegeben, wenn folgende Punkte zutreffen: