Prüfungsordnung
Sie erhalten hier für das Praktikum relevante Auszüge aus den
Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge
Chemie und Biochemie an der Fakultät für Chemie und Biochemie der
Ruhr-Universität Bochum
vom 29. August 2017
§ 7 Anmeldung und Zugang zu Modulen
einschließlich Praktika und Modulprüfungen
(5) Für Praktika - auch als Teil von Modulen - ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Informationen zum Anmeldeverfahren werden im jeweils aktuellen Vorlesungsverzeichnis und durch ergänzende Aushänge bekannt gegeben. Der Anmeldungszeitraum sollte 3 Wochen nicht unterschreiten.
B.Sc. Chemie
(6) Das
Anorganisch-chemische Grundpraktikum muss spätestens zum 4. Semester
erstmalig angetreten werden, das Analytisch-chemische Grundpraktikum
zum 5. Semester, das Organisch-chemische Grundpraktikum zum 6.
Semester und das Physikalisch-chemische Grundpraktikum zum 6.
Semester.
Unterbleibt eine Anmeldung bis zu diesem
Zeitpunkt und wird nicht nachgewiesen, dass das Versäumnis nicht vom
Studierenden zu vertreten ist, so erlischt der Prüfungsanspruch und
gegebenenfalls jede weitere Prüfungsberechtigung im
Bachelorstudiengang Chemie, wenn die Ersatzregelung gemäß § 9 Abs. 5
bereits ausgeschöpft ist.
B.Sc. Biochemie
(6) Das
Praktikum Biochemische Arbeitstechniken und das Analytisch-chemische
Grundpraktikum müssen spätestens zum 5. Semester erstmalig angetreten
werden, das Organisch-chemische Grundpraktikum zum 6. Semester und das
Physikalisch-chemische Grundpraktikum zum 6. Semester. Unterbleibt eine Anmeldung bis zu diesem
Zeitpunkt und wird nicht nachgewiesen, dass das Versäumnis nicht vom
Studierenden zu vertreten ist, so erlischt der Prüfungsanspruch und
gegebenenfalls jede weitere Prüfungsberechtigung im
Bachelorstudiengang Biochemie, wenn die Ersatzregelung gemäß § 9 Abs.
5 bereits ausgeschöpft ist.
§ 9 Bestehen und Wiederholung von
Modulprüfungen
1) Eine
Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend"
(4,0) ist, nicht bestanden, wenn die Note „nicht ausreichend“ ist. Ein
Praktikum ist bestanden, wenn sämtliche Teilleistungen erbracht sind.
(3) Ist ein
Praktikum nicht bestanden worden, so ist eine einmalige Wiederholung
zum nächsten Termin unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 6 Satz 3
zulässig. Danach erlischt der Prüfungsanspruch. Bei der Wiederholung
von Praktika können bereits erfolgreich abgelegte Teilleistungen anerkannt werden. In der
Regel sollten dazu mindestens die Hälfte der vorgesehenen
Praktikumsversuche erfolgreich durchgeführt sein.