§ 1 Name, Mitgliedschaft, Stellung
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte der Ruhr-Universität Bochum (RUB) bilden gemäß Art. 5 der Verfassung der RUB vom 28. Juli 2011 die
Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der RUB zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung und Dozenten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen, soweit sie nicht zur Gruppe der Professor/innen oder der Gruppe nach § 47 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 gehören.
Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind daher - unter der o. g. Einschränkung - insbesondere alle:
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 44 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006;
b) wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, einschließlich der mit Privatdienstverträgen beschäftigten;
c) nicht in die derzeitige Personalstruktur übergeleiteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, einschließlich der Privatdozentinnen und Privatdozenten;
d) Lehrkräfte für besondere Aufgaben;
e) wiss. Hilfskräfte;
f) Doktorandinnen und Doktoranden;
g) nebenberuflich an der RUB tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ( z. B. Lehrbeauftragte).
(3) Die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirkt nach Maßgabe der Verfassung der RUB und ihrer weiteren Satzungen und Ordnungen an der akademischen Selbstverwaltung mit und nimmt eigenständige Aufgaben wahr. Sie regeln ihre Angelegenheiten - auf der Grundlage der Verfassung der RUB und dieses Organisationsstatutes - selbst. Ihre Organe auf Universitäts- und Fakultätsebene können einander ergänzende Geschäftsordnungen geben.
§ 2 Gliederung, Organe, organisatorische Überleitung
(1) Die zentralen Organe der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind:
a) der Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 5)
b) der Vorstand der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 6).
(2) Das Organ jeder Fakultäts-Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Versammlung seiner Mitglieder (§ 4).
(3) Die Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fakultät, einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung gem. Art. 29 der Verfassung der RUB vom 28. Juli 2011, einer zentralen Betriebseinheit bzw. einer unter Beteiligung der RUB gebildeten gemeinsamen zentralen Einrichtung bilden die jeweilige »Fakultäts-Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter«.
§ 3 Ziele, Aufgaben
(1) Die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Ziel:
a) ihren Mitgliedern eine freie, schöpferische und sozial gesicherte wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung, Lehre und beruflicher Fortbildung zu ermöglichen;
b) zur Entwicklung und Anwendung der Wissenschaften und der Verbesserung ihrer institutionellen Rahmenbedingungen an der RUB und ihrem politischen Umfeld beizutragen und auf den Abbau wissenschaftshemmender, undemokratischer, diskriminierender und Abhängigkeit schaffender oder ausnutzender Strukturen hinzuwirken;
c) die soziale und gesundheitliche, wirtschaftliche und technische, kulturelle und politische Entwicklung unserer Gesellschaft in der Richtung auf eine freie und dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger verpflichtete, soziale und rechtsstaatliche Demokratie unter der Mitverantwortung und Gestaltungsmöglichkeit der Wissenschaft und der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu fördern.
(2) Die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Sie entsendet - durch die Wahlen auf der Grundlage der Verfassung der RUB - Vertreter/innen in die Gremien der Fakultäten, deren wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, die zentralen Gremien der RUB und der zentralen Einrichtungen und in die Kommissionen, Ausschüsse und Beiräte auf Fakultäts- und Zentralebene;
b) Sie stellt Listen für diese Wahlen auf bzw. unterbreitet Vorschläge für die Besetzung und beteiligt sich an der Vorbereitung der Wahlen, z. B. durch Wählerversammlungen und Informationen;
c) Sie unterstützt und berät die Gremienvertreter/innen und gibt ihnen Gelegenheit zu Informationsaustausch und Meinungsbildung;
d) Sie fördert und unterstützt die Diskussion und Willensbildung in der Hochschule zu Fragen der Hochschul- und Bildungspolitik und zu anderen gesellschaftlichen Problemen, die für die Hochschulmitglieder als Staatsbürger bedeutsam sind oder zu denen sie als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beitragen können;
e) Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in den Gremien der RUB, gegenüber der Hochschulleitung, anderen Gruppenvertretungen und den Leitungen der Fakultäten und Hochschuleinrichtungen, sowie außerhalb der RUB in der Öffentlichkeit und gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen;
f) Sie fördert die Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder und beteiligt sich daran im Bereich der Aufgaben der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben:
a) arbeitet die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Organen der RUB, den Personalräten, den Gruppenvertretungen der RUB und anderer Hochschulen, Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammen;
b) arbeitet die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Gruppenvertretungen auf Landes- und Bundesebene und im Rahmen internationaler Hochschul-Partnerschaften mit und vertritt dort ihre Mitglieder;
c) führt die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Veranstaltungen für ihre Mitglieder durch;
d) unterhält die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Büro, das ihre Organe und Gremienvertreter/innen unterstützt.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Mitglieder der Versammlung der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle im Bereich der Fakultät bzw. zentralen Einrichtung tätigen Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs .2, § 2 Abs. 1). Die Gruppe wählt aus ihren Mitgliedern mit jeweils einfacher Mehrheit eine Sprecherin/einen Sprecher sowie ihre/seine Stellvertretung.
(2) Die Versammlung der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das beschlussfassende Organ in allen Angelegenheiten der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fakultät.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
a) Die Wahl der beiden Delegierten für den Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihrer Stellvertreter/innen;
b) die Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fakultät und die Verteilung von Organisationsaufgaben zwischen seinen Mitgliedern;
c) die Aufstellung von Wahllisten und Besetzungsvorschlägen für den Fakultätsrat, Ausschüsse und Leitungsgremien von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät / Einrichtung sowie die Vorbereitung der Wahlen;
d) die Sicherung eines kontinuierlichen Informationsaustauschs innerhalb der Gruppe der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer wirksamen Beteiligung der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Entscheidungsprozessen der Fakultät/Einrichtung;
e) die Entgegennahme von Berichten der Gruppenvertreter/innen in den Gremien der Fakultät bzw. Einrichtung und der Delegierten des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f) die Diskussion und Beschlussfassung über die Vorstellungen der Gruppenvertreter der Fakultät zu allen Beratungsgegenständen des Fakultätsrats bzw. der Leitungsgremien und zu den Beratungsgegenständen des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
g) die Beauftragung einzelner Mitglieder mit der Ausführung von Beschlüssen.
(3) Die Versammlung der Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tritt mindestens einmal pro Semester nach Einberufung durch die gewählte Sprecherin / den Sprecher zusammen. Sie ist außerdem innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt. Die Einladung soll die Beratungs- und Beschlussgegenstände angeben und muss eine Woche vor der Versammlung veröffentlicht werden.
(4) Die Versammlung der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Sitzungsleitung obliegt in der Regel ihrer Sprecherin oder ihrem Sprecher. Die Beschlüsse der Versammlung der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - außer Wahlen gemäß § 4 Abs. 7 und Abs. 8 - erfolgen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Versammlung der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies durch eine Geschäftsordnung anders regelt.
(6) Die Delegierten für den Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Stellvertreter/innen werden von der Versammlung der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Die Wahl ist unverzüglich dem Büro der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen.
(7) Gewählt ist derjenige Kandidat bzw. diejenige Kandidatin, der/die die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten bzw. keiner Kandidatin erreicht, so folgt ein zweiter Wahlgang in der Form einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit oder - bei Stimmengleichheit - das Los.
(8) Ist für einen Delegierten bzw. eine Delegierte beim Ablauf der Amtszeit noch kein Nachfolger / keine Nachfolgerin gewählt, so arbeitet er/sie kommissarisch weiter bis zur Neuwahl. Eine Abwahl kann nur durch die Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin mit der absoluten Mehrheit der Wahlberechtigten erfolgen.
(9) Die Wahl oder Abwahl eines/einer Delegierten des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin und die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung sind nur möglich, wenn dies in der Einladung angekündigt ist.
(10) Sollte es in der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fakultät keine gewählten Delegierten des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben, so sind die beiden Fakultätsratsmitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. deren Stellvertreter im Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmberechtigt.
§ 5 Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Der Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das höchste Beratungs- und Beschlussgremium der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Seine Mitglieder sind:
a) je zwei Delegierte der Fakultäten
b) Delegierte aus den Zentralen Betriebseinheiten der RUB nach Art. 28 der Verfassung
c) die Mitglieder des Vorstands
d) die Gruppenvertreterinnen und ‑vertreter im Senat der RUB
e) die Gruppenmitglieder der drei ständigen Universitätskommissionen
(2) Die Sitzungen des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind öffentlich für alle Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Sitzungen eingeladen wird auch ein/eine Vertreter/in des Wissenschaftlichen Personalrats.
(3) Der Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Angehörigen der Gruppe von grundsätzlicher Bedeutung sind oder über die den Aufgabenbereich der Mitglieder in den Fakultätsräten hinausgehen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b) die Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihrer Organe;
c) die Aufstellung von Wahllisten und Besetzungsvorschlägen für den Senat, die ständigen Universitätskommissionen und alle zentralen Ausschüsse, Beiräte und sonstigen Funktionsträger;
d) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Gruppenvertreter/innen in den zentralen Gremien der RUB über ihre Arbeit;
e) die Diskussion und Beschlussfassung über die Vorstellungen der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu allen Beratungsgegenständen der zentralen Gremien der RUB;
f) die Aufstellung und Änderung dieses Organisationsstatutes.
(4) Der Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tritt mindestens einmal im Jahr nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Er ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Beratungs- und Beschlussgegenstände. Der Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(5) Die Beschlüsse der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - außer Wahlen gemäß § 6 Abs. 5 und Abs. 7 - erfolgen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies durch eine Geschäftsordnung anders regelt.
(6) Zur Änderung dieses Organisationsstatutes ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich.
(7) Die Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Beschlüsse über Änderungen des Organisationsstatutes sind nur möglich, wenn dies in der Einladung angekündigt ist.
§ 6 Vorstand der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 vom Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählenden Mitgliedern und arbeitet als Kollegialorgan. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre und beginnt mit der Wahl. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein/e Nachfolger/in gewählt, so amtiert das Mitglied kommissarisch weiter. Zusätzlich gehört dem Vorstand die Sprecherin/der Sprecher der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat während seiner/ihrer Amtszeit als Mitglied an.
(2) Der Vorstand ist ausführendes Organ der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zentralebene. Er vertritt deren Interessen und Aufgaben und führt die Geschäfte. Er leitet das Büro der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Vorstand berichtet in geeigneter Weise regelmäßig über die Tätigkeit der Vertreter der Gruppe in den zentralen Kollegialorganen.
(3) Kann eine Aufgabe des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht rechtzeitig von diesem wahrgenommen werden, so kann der Vorstand an seiner Stelle handeln - außer zur Änderung des Organisationsstatutes. Er hat seine Maßnahmen dem Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes - ohne die Amtsmitglieder gemäß § 6 (1) Satz 4 - werden vom Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Kreis der Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl im Mehrpersonenwahlkreis gewählt. Die Wahl erfolgt durch Wahlzettel. Abstimmung per Akklamation ist auf Antrag zulässig, wenn die Anzahl der Kandidaten und Kandidatinnen der Anzahl der zu Wählenden entspricht und wenn nicht widersprochen wird.
(5) Jede/r Stimmberechtigte hat bei geheimer Wahl so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Diese werden auf die Vorschläge verteilt (panaschiert). Eine Stimmenkumulation ist nicht möglich. Die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Wahlen zum Vorstand finden alle drei Jahre statt. Scheidet ein oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands vorfristig aus, sind Nachwahlen anzusetzen, sofern die Mindestanzahl der Mitglieder unterschritten wird. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Eine Abwahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Rates der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der abgewählte Vorstand oder abgewählte Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Wahl der Nachfolger/innen geschäftsführend weiter. Dies gilt nicht für die Amtsmitglieder gemäß § 6 (1) Satz 4. Der Rat der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann ihnen mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder das Misstrauen aussprechen und die Mitglieder der Fraktion zur Abwahl auffordern.
§ 7 Inkrafttreten
Das Organisationsstatut beruht auf der Fassung vom 8.2.1985 mit den Änderungen vom 22.4.1986 und vom 23.06.2003. Mit Beschluss des Rates der in der Wissenschaft Beschäftigten vom 6. Mai 2014 tritt die geänderte Version mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Organisationsstatut ist entsprechend den in ihm enthaltenen Regelungen ordnungsgemäß zustande gekommen.
Der Vorstand