Professor Dr. Karlheinz Muscheler
Professor Dr. Arndt Kiehnle
Professor Dr. Fabian Klinck (Leiter des Schwerpunktbereichs 1)
Professor Dr. Katharina Uffmann
Professor Dr. Peter A. Windel
Richter am BGH Professor Dr. Andreas Jurgeleit
Rechtsanwalt Professor Dr. Andreas Frieser
Richter am BGH Professor Dr. Christoph Karczewski
Die Region Ruhrgebiet hat Bedarf an Anwälten, Notaren und Richtern zur Aufarbeitung der typischen Alltagsprobleme der hiesigen Familien und Verbraucherhaushalte. Daraus ergeben sich Berufschancen für Absolventen des Schwerpunktbereichs 1, der nicht zuletzt auf eine spätere Qualifikation als Fachanwalt für Familien-, Erb- oder Insolvenzrecht hinführt. Die Schwerpunktbereichausbildung besteht aus drei Komponenten: Materiellrechtlich stehen das Vermögensrecht einschließlich des Haftungsrechts und das Familien- und Erbrecht im Vordergrund. Die verfahrensrechtliche Komponente vermittelt die notwendigen Kenntnisse zur Durchsetzung des materiellen Rechts. Schließlich sind die europa- und internationalprivatrechtlichen Veranstaltungen sowohl vor dem Hintergrund des europäischen Einigungsprozesses wie dem der Migration nützlich. Diese im Schwerpunktbereich 1 verwirklichte Kombination soll befähigen, dem Beratungsbedarf der Rechtssuchenden umfassend zu genügen.
Die angebotenen Vertiefungsveranstaltungen bauen auf den entsprechenden Pflichtfächern auf. Im Bereich des Vermögensrechts, aus dem je nach Kapazität eine oder mehrere Vorlesungen pro Studienjahr angeboten werden, sind dies die ersten drei Bücher des BGB, im übrigen die namensgleichen Pflichtfächer. Sobald die Pflichtfächer gehört wurden, können daher die entsprechenden Veranstaltungen des Schwerpunktbereichs belegt werden.
„Neu“ für die Teilnehmer am Schwerpunktbereich 1 sind die Freiwillige Gerichtsbarkeit und das Insolvenzrecht:
Die Freiwillige Gerichtsbarkeit wird in ihrem zivilverfahrensrechtlichen Kernbereich, den Vormundschafts-, Nachlass- und Grundbuchsachen, behandelt.
Das Insolvenzrecht schließt als Gesamtvollstreckungsrecht an die Einzelzwangsvollstreckung als Teil des Zivilprozessrechts an, hat aber darüber hinaus die wichtigen Funktionen der Sanierung von Unternehmen und der Entschuldung natürlicher Personen.
Auch im Schwerpunktbereich 1 stellt der Studienverlaufsplan ein Angebot zur Verfügung, aus dem mindestens 16 Semesterwochenstunden zu belegen sind. Selbstverständlich steht nichts dawider, das Studium über diese Semesterwochenstundenzahl hinaus auszudehnen. Insbesondere ist es erwünscht, dass mehr als die Mindeststundenzahl in den Fächern belegt wird, in denen im entsprechenden Studienjahr wahlweise mehrere Einzelveranstaltungen angeboten werden.