Einstellungsvoraussetzungen im Ausschreibungsverfahren für Tenure Track-Professuren
... für alle Professuren nach dem § 36 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW folgt:
- Abgeschlossenes Hochschulstudium
- Pädagogische Eignung (Nachweis durch Vorbildung oder festzustellen im Berufungsverfahren),
- Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (in der Regel durch die Qualität der Promotion nachzuweisen).
Außerdem für W2-/W3-Professuren, ggf. mit Tenure Track auf W2/W3:
- Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Habilitation oder äquivalente Leistungen, positiv evaluierte Juniorprofessur).
Für Beschäftigte der Ruhr-Universität Bochum gilt:
- Nach § 37 Abs. 2, S. 1 Hochschulgesetz NRW können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule bei der Berufung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
- Entsprechendes gilt nach § 37 Abs. 2, S. 2 Hochschulgesetz NRW für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außerdem muss ein begründeter Ausnahmefall vorliegen.